Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4: Mehrheit von Erben
Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung
1Was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
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