BGB § 2002
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
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