BGB § 1993
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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