Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist [1]
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 197 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) mit Wirkung v. 30. 6. 2013.