BGB § 1883
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 4: Sonstige Pflegschaft [2]
§ 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen [3]
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903