Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]
Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt [3]
§ 1873 Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung [4]
(1)
1Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem
Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der
Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im
Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden.
2Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung
gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach
Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu
enthalten.
(2) 1Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 1873 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 109) mit Wirkung v. .