BGB § 1863

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]

Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]

Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht [3]

§ 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten [4]

(1) 1Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. 2Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

  1. persönliche Situation des Betreuten,

  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und

  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

3Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. 4Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. 5Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. 2In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. 3Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. 4Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.

(3) 1Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). 2Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. 3Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

  1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,

  2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,

  3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,

  4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und

  5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.

(4) 1Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. 2Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. 3Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 1863 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .