Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]
Untertitel 2: Führung der Betreuung [3]
Unterkapitel 3: Anzeigepflichten [4]
§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung [5]
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
- ein Girokonto für den Betreuten eröffnet, 
- ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet, 
- ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt, 
- Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. 
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
- zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1, 
- zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld, 
- zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen, 
- zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen, 
- zur Sperrvereinbarung. 
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  WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 1846 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .