Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 1: Vormundschaft [2]
Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft [3]
Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds [4]
§ 1783 Übergehen der benannten Person [5]
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Geetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 1783 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .