Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 1: Vormundschaft [2]
Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft [3]
Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds [4]
§ 1783 Übergehen der benannten Person [5]
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
- sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, 
- ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde, 
- der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, 
- sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder 
- sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. 
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
- sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat, 
- die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und 
- der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht. 
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  WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Geetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 1783 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .