BGB § 178
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 5: Vertretung und Vollmacht
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. 2Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903