BGB § 175

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 5: Vertretung und Vollmacht

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

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