BGB § 175
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 5: Vertretung und Vollmacht
§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
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