BGB § 1743
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 7: Annahme als Kind
Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
§ 1743 Mindestalter
1Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
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