BGB § 1717
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 6: Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
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