BGB § 170
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 5: Vertretung und Vollmacht
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903