BGB § 1641
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 5: Elterliche Sorge
§ 1641 Schenkungsverbot
1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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