BGB § 1631d

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 5: Elterliche Sorge

§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes [1]

(1) 1Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. 2Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

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1Anm. d. Red.: § 1631d eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2749) mit Wirkung v. 28. 12. 2012.