BGB § 1626e
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 5: Elterliche Sorge
§ 1626e Unwirksamkeit
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903