BGB § 1625
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
1Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. 2Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903