BGB § 1617i

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1617i [tritt am 1.5.2025 in Kraft:] Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen [1]

(1) 1Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:

  1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt,

  2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie

    1. diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder

    2. diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. 3Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.

(2) 1Gehört eine volljährige Person der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 sinngemäß. 2Hat eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften einmalig neu bestimmen.

(3) Hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen; § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Führt eine volljährige Person einen Doppelnamen, so kann sie außer in den Fällen des Absatzes 2 bestimmen, dass

  1. ein vorhandener Bindestrich wegfällt oder

  2. ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde.

2Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben.

(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber dem Standesamt abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 6 i. V. mit Art. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) werden die §§ 1617d bis 1617i – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .