BGB § 1617h

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1617h [tritt am 1.5.2025 in Kraft:] Geburtsname nach dänischer Tradition [1]

(1) 1Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus

  1. dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und

  2. dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.

2§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) 1Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. 2§ 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. 2Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 6 i. V. mit Art. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) werden die §§ 1617d bis 1617i – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .