Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft [1] [2]
(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. 2Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. 3Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 4§ 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) 1Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. 2Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. 3Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1617b i. d. F. des Gesetzes v. 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 185) wird § 1617b mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) Absatz 1
wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Namen“ durch das
Wort „Geburtsnamen“ und werden die Wörter „der Name des
Kindes“ durch das Wort „dieser“ ersetzt und werden die
Wörter „binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen
Sorge“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz
2 gelten entsprechend.“b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Namen“ durch das
Wort „Familiennamen“ ersetzt.
bb)Satz 3 wird wie folgt
gefasst:
„Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz
1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.“c) Folgender Absatz 3 wird
angefügt:
„(3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den
Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4
entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen
besteht.“