Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 3: Unterhaltspflicht
Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter [1]
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
Eltern,
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1609 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.