BGB § 1572
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 7: Scheidung der Ehe
Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- der Scheidung, 
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 
- der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder 
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
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