BGB § 1571
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 7: Scheidung der Ehe
Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- der Scheidung, 
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
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