BGB § 156
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 3: Vertrag
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
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