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BGB § 1519

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 6: Eheliches Güterrecht

Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht

Kapitel 4: Wahl-Zugewinngemeinschaft [1]

§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag [2]

1Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. 2§ 1368 gilt entsprechend. 3§ 1412 ist nicht anzuwenden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl II S. 178) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.

2Anm. d. Red.: § 1519 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl II S. 178) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.

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