Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
Kapitel 3: Gütergemeinschaft
Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
(1) 1Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder Einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. 2Das Recht geht nicht auf den Erben über.
(2) 1Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgrund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. 2Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. 3Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
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