BGB § 1364
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht
§ 1364 Vermögensverwaltung
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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