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BGB § 136

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 2: Willenserklärung

§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

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