Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen [1]
(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn
- die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört, 
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder 
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt. 
(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
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  WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 1355 ersetzt worden durch §§ 1355 bis 1355b gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) mit Wirkung v. .