BGB § 1312

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 2: Eingehung der Ehe

Untertitel 4: Eheschließung

§ 1312 Trauung [1]

1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

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1Anm. d. Red.: § 1312 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.