BGB § 1307
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 2: Eingehung der Ehe
Untertitel 2: Eheverbote
§ 1307 Verwandtschaft
1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903