BGB § 1299
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 1: Verlöbnis
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
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