BGB § 1277
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 2: Pfandrecht an Rechten
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
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