BGB § 1240
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1240 Gold- und Silbersachen
(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden.
(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903