Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung [1]
1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 14 Nr. 15 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I
Nr. 323) wird § 1237 Satz 1 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung
ist § 383 Absatz 3 anzuwenden.“