BGB § 1237

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung [1]

1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 14 Nr. 15 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 1237 Satz 1 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden.“