BGB § 1207
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
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