BGB § 1156

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1: Hypothek

§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger

1Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. 2Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zurzeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.

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