BGB § 1152
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1: Hypothek
§ 1152 Teilhypothekenbrief
1Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. 2Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
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