BGB § 1151
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1: Hypothek
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
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WAAAA-73903