BGB § 1102
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
§ 1102 Befreiung des Käufers
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903