BGB § 1096
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
§ 1096 Erstreckung auf Zubehör
1Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
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