Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 2: Nießbrauch
Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten
§ 1079 Anlegung des Kapitals [1]
1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1079 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .