BGB § 1059b
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 2: Nießbrauch
Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
§ 1059b Unpfändbarkeit
Ein Nießbrauch kann aufgrund der Vorschriften des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
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