BGB § 1059

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 2: Nießbrauch

Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

§ 1059 Unübertragbarkeit, Überlassung der Ausübung

1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

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