BGB § 1059
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 2: Nießbrauch
Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
§ 1059 Unübertragbarkeit, Überlassung der Ausübung
1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
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