BGB § 104
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 1: Geschäftsfähigkeit
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
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