BGB § 1011
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 5: Miteigentum
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
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