BGB § 1005
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1005 Verfolgungsrecht
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der im § 867 bestimmte Anspruch zu.
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