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NWB Nr. 51 vom Seite 4746 Fach 3c Seite 5581

ABC: W 2 . Wasserkosten/Wasseranlagen/Wasserkraftwerke

I. Gebühren und Beiträge

Gebühren und Beiträge für die Lieferung von Wasser, Wasserbenutzungsgebühren und laufende Aufwendungen für die Benutzung von Be- und Entwässerungsanlagen sowie von Kläranlagen sind bei betrieblichem Anlaß abz. BA, beim privaten Miethausbesitz abz. WK. Dazu gehören auch die Kosten für die Zählermiete, für die Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs der hauseigenen Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsanlagen sowie die Kosten von Aufbereitungsstoffen (z. B. für die Entkalkung des Wassers). Ebenso sind Mitgliedsbeiträge an Wasserverbände, Abwasserverbände, Wassergenossenschaften und dgl. grds. abz., wenn sie nicht ausnahmsweise durch die Erstellung von Anlagen, zumal bei Zwangsbeiträgen, zu einer Aktivierungspflicht führen (s. unten III).

Erheben die Gemeinden für den Anschluß der Industriebetriebe an eine Sammelkläranlage eine jährliche gleichbleibende Benutzungsgebühr, so kann diese Gebühr von den Industriebetrieben als sofort abz. BA behandelt werden. Eine -> Aktivierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, z. B. wenn die Benutzungsgebühr in einer einmaligen Summe entrichtet wird. Für die Mi...