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NWB Nr. 51 vom Seite 4745 Fach 3c Seite 5579

ABC: W 1 . Warenrückvergütungen

Versteht man unter Warenrückvergütungen (Wv) nichts anderes als ”normale” Kaufpreisvergütungen, so gelten die für diese zu beachtenden Grundsätze (s. -> Rabatt). Handelt es sich um Genossenschaften (s. dort), wird die Bezeichnung Wv in einem besonderen Sinne gebraucht. Die Wv ist eine Vergütung, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern nach der Höhe des Warenbezugs bezahlt. Eine Nachzahlung, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern auf deren Lieferungen oder Leistungen gewährt, wird wie eine Wv behandelt. Nach § 22 KStG ist die Wv allgemein als genossenschaftliche Rückvergütung definiert. Es handelt sich bei den Rückvergütungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen um eine den Genossenschaften eigentümliche Art der Überschußverteilung (vgl. wegen der Rechtsnatur BStBl 1954 III 36; BStBl 1966 III 321; BStBl 1976 II 351). Sie entspricht dem Wesen der Genossenschaft, deren Zweck es ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern (vgl. § 1 GenG). Rückvergütungen an Nichtmitglieder sind als BA abz., da es sich hier im Grunde um nichts anderes als einen Bonus oder Treuerabatt (s. -> Rabat...